BGBl. I Nr. 140/2024
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertAbs 1
Überwachung gemäß Prüfstufen
§ 56.
(1) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung Prüfstufen festlegen, die durch gleiche technische Kriterien des Betriebes sowie die daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen definiert sind. Mit den Prüfstufen sind im Sinne des § 53 Art, Umfang und Aufgaben des Betreibers oder Eigentümers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie Fristen der wiederkehrenden Untersuchungen festzulegen.
(2) Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 erfasst oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen und erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 53 zu ermitteln. Solche druckführenden Geräte sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe zuzuteilen und die Überwachung entsprechend dieser Prüfstufe durchzuführen.
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