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BGBl. I Nr. 140/2024

kundgemacht 18.09.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz 241 § 0↗RIS↗
§ 58geändert
in Kraft 20.04.2016 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 · danach: BGBl. I Nr. 140/2024 § 58↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 140/2024 § 58↗RIS↗
Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm
§ 58.
Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 erfasst sind und für die aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes eine Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zweckmäßig ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung Verfahren festlegen, mit denen die für die Betriebsphase zuständigen Inspektionsstellen unter Anwendung der Bestimmungen des § 53 spezielle Prüfprogramme für die wiederkehrenden Untersuchungen erstellen.