BGBl. I Nr. 140/2024
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung
§ 6.
(1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind mit einer EU-Konformitätserklärung zu versehen, mit der die Einhaltung der zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestätigt wird, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist. Sie ist in deutscher Sprache auszuführen, sofern das druckführende Gerät in Österreich auf dem Markt bereitgestellt wird.
(2) Unterliegen druckführende Geräte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist.
(4) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind mit einer Konformitätskennzeichnung zu versehen, die der Bestätigung der Konformität des Gerätes mit den geltenden Harmonisierungsvorschriften Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union dient.