BGBl. I Nr. 19/2024
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 261cgeändert
Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 261c.
Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.