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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 31geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 25.05.2018 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 31↗RIS↗
§ 31. Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken
Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken § 31.
(1) Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.
(2) In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.
(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.
Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, 6a und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung. (4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.