Absatz eins,Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.
BGBl. I Nr. 22/2024
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40aneu
Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
Paragraph 40 a,
- Absatz 2,Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Absatz eins, erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.
- Absatz 3,Paragraph 35, Absatz 2 und die Paragraphen 37 bis 40 gelten.