BGBl. I Nr. 22/2024
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu)
§ 52.
1. der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
2. die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
3. sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
(2) Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.