durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
BGBl. I Nr. 22/2024
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59bneu
Paragraph 59 b,
Unabhängig von Überprüfungen gemäß Paragraph 59, können
- Ziffer eins
- Ziffer 2über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige
Proben entnommen werden. Paragraph 59, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 59 a, gelten.