BGBl. I Nr. 22/2024
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2
(1) Die zur Bereitung, zum Verkaufe und zur Aufbewahrung Betriebsräume von Heilmitteln, sowie für die Dienstbereitschaft bestimmten Räume einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen, Apotheken und Filialapotheken sowie die Einrichtungen derselben deren Ausstattung müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb und die Bedeutung eines klaglosen Betriebes ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten sind Bevölkerung sicherstellen.