BGBl. I Nr. 22/2024
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60ageändert
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 60a.
Die im in § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben geregelte Aufgabe der Gemeinde sind ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches Wirkungsbereichs.