Absatz eins,Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
BGBl. I Nr. 22/2024
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6bneu
Verschwiegenheit
Paragraph 6 b,
- Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- Ziffer einseine zulässige Datenübermittlung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, vorliegt, oder
- Ziffer 2Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
- Ziffer 3die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
- Ziffer 4die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
- Litera ader öffentlichen Gesundheitspflege, oder
- Litera bder Rechtspflege, oder
- Litera cvon einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
unbedingt erforderlich ist.