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BGBl. I Nr. 23/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2024× zu GesRefFinG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz (GesRefFinG) 13 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 01.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 23/2024 § 2a↗RIS↗

HIV-Präexpositionsprophylaxe

Paragraph 2 a,

Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)

  1. Ziffer eins
    einen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
  2. Ziffer 2
    ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.
Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.