BGBl. I Nr. 30/2024
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 5 (neu)
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1.
Ziel dieses Gesetzes Bundesgesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes.
1. die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
2. die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
3. die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
4. die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
5. die dafür erforderliche Finanzierung.