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BGBl. I Nr. 30/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 1923 § 0↗RIS↗
§ 26geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 30/2024 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 30/2024 § 26↗RIS↗
Projektaufsicht
§ 26.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (1) Die Behörde kann in Genehmigungsbescheiden gemäß § 24 oder in Bescheiden gemäß § 21 anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
(2) Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die laufende Überprüfung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Projekts und der Durchführung und Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen,
2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Genehmigung entsprechende Ausführung des Projekts,
3. die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird,
4. die fachliche Beratung bei der Verwirklichung des Projekts oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen.
(3) Die Verpflichtung zur Beauftragung einer Projektaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht mehr vorliegen, oder wenn sonstige, wichtige Gründe dies erfordern.