Förderungswerber
§ 32.
Ein Ansuchen auf Förderung kann im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden von, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen.
1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
2. einem Abfallverband;
3. einem Land;
4. dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten
einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;
6. dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;
7. Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.
Schlagworte
Sicherungstechnologie