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BGBl. I Nr. 30/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 9 § 0↗RIS↗
§ 32geändertText, Z 1 bis Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 6 (entfallen), Z 7 (entfallen)
in Kraft 21.08.2003 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 30/2024 § 32↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 30/2024 § 32↗RIS↗
Förderungswerber
§ 32.
Ein Ansuchen auf Förderung kann im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden von, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen.
1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
2. einem Abfallverband;
3. einem Land;
4. dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten
einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;
6. dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;
7. Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.
Schlagworte
Sicherungstechnologie