BGBl. I Nr. 30/2024
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33ageändert
§ 33a.
Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und -sicherung dienen, Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.