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BGBl. I Nr. 43/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 43/2024 § 1↗RIS↗

Errichtung und Rechtsstellung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In Linz ist das Institute of Digital Sciences Austria mit dem Namen Interdisciplinary Transformation University, kurz: „IT:U“, als Technische Universität – im Folgenden „Universität“ – eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Absatz eins, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 200 aus 2022,, im Folgenden „Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich“ zur Finanzierung bei.
  3. Absatz 3,Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG selbst.
  4. Absatz 4,Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.