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BGBl. I Nr. 43/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 43/2024 § 30↗RIS↗

Rechtsschutz

Paragraph 30,

Gegen die Beurteilung einer Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung einen Mangel aufweist, kann von der bzw. dem Studierenden innerhalb von vier Wochen ein Widerspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingebracht werden, welche bzw. welcher die Prüfung oder die vergleichbare Leistung aufheben kann. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.