BGBl. I Nr. 43/2024
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten
Paragraph 32,
Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten für ungültig zu erklären, wenn insbesondere die Beurteilung durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten gemäß Paragraph 2 a, HS-QSG erschlichen wurde.