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BGBl. I Nr. 43/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Institute of Digital Sciences Austria
Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 43/2024 § 4↗RIS↗

Studien und akademische Grade

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und PhD-Doktoratsstudien einzurichten, darüber hinaus Universitätslehrgänge gemäß Paragraphen 56 und 70 UG. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. Die Dauer der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Doktoratsstudien können auch als kombinierte Master-PhD-Studien angeboten werden. Für diese beträgt die Studiendauer mindestens fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Studien können auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des Paragraph 54 d, UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des Paragraph 54 e, UG eingerichtet werden.
  3. Absatz 3,Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsgrade zu verleihen.
  4. Absatz 4,Studierende haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 600 Euro für jedes Semester zu entrichten. Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags können in der Satzung festgelegt werden.
  5. Absatz 5,Die Universität ist berechtigt, in den Fachbereichen der von ihr angebotenen Studien Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die universitätsinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
  6. Absatz 6,Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Studierenden einen Lehrgangsbeitrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs zu entrichten. Absatz 4, ist nicht anzuwenden.