das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
BGBl. I Nr. 49/2024
Psychotherapiegesetz 2024 sowie Änderung des Musiktherapiegesetzes und des Psychologengesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
Paragraph 11,
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
- Ziffer 3das 28. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 4die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 17, Absatz 3 a,) nachgewiesen hat und
- Ziffer 5in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.