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BGBl. I Nr. 49/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Psychotherapiegesetz 2024 sowie Änderung des Musiktherapiegesetzes und des Psychologengesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapiegesetz 26 § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 25.04.2014 – 31.12.2024 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Personen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.