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BGBl. I Nr. 49/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Psychotherapiegesetz 2024 sowie Änderung des Musiktherapiegesetzes und des Psychologengesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapiegesetz 26 § 0↗RIS↗
§ 21aufgehoben
in Kraft 25.04.2014 – 31.12.2024 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024 § 21↗RIS↗

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
    2. Ziffer 2
      der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
    3. Ziffer 3
      der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 8 Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,;
    6. Ziffer 6
      der Anrechnung gemäß Paragraph 12,;
    7. Ziffer 7
      der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz 5,;
    8. Ziffer 8
      des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2,;
    9. Ziffer 9
      der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
    10. Ziffer 10
      der wissenschaftlichen Forschung;
    11. Ziffer 11
      des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
    12. Ziffer 12
      der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
  2. Absatz 2,Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
  3. Absatz 3,Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.