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BGBl. I Nr. 49/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Psychotherapiegesetz 2024 sowie Änderung des Musiktherapiegesetzes und des Psychologengesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapiegesetz 26 § 0↗RIS↗
§ 25aufgehoben
in Kraft 25.04.2014 – 31.12.2024 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024 § 25↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
    3. Ziffer 3
      Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
    4. Ziffer 4
      Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
    5. Ziffer 5
      Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
    6. Ziffer 6
      Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
    7. Ziffer 7
      Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
    8. Ziffer 8
      Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
    9. Ziffer 9
      Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
    10. Ziffer 10
      Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
    11. Ziffer 11
      Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
    12. Ziffer 12
      Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.
  3. Absatz 3,Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Absatz eins, genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Wird einer der im Absatz eins, genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Absatz eins, beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß Paragraph 20, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.
  6. Absatz 6,Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Absatz eins, nicht gehindert.