Absatz eins,Der Antragsteller (Die Antragstellerin) hat
- Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 2den Qualifikationsnachweis als Gesundheitspsychologe (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischer Psychologe (Klinische Psychologin), den Nachweis über die entsprechende Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
- Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung,
- Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
- Ziffer 5eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung als Gesundheitspsychologe (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischer Psychologe (Klinische Psychologin) nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
- Ziffer 6einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten gemäß Ziffer 6, hat der Antragsteller (die Antragstellerin) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.