Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2
- Ziffer einsist die Ausübung des Berufs des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht eines (einer) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin),
- Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, einherzugehen,
- Ziffer 3ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, zu bewerten und
- Ziffer 4kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.