Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ruht aufgrund
- Ziffer einseines zeitweiligen Verzichts der (des) Berufsangehörigen oder
- Ziffer 2einer Maßnahme gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).