Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den Paragraphen 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß Paragraph 10, vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen. Neuanträge sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
BGBl. I Nr. 49/2024
Psychotherapiegesetz 2024 sowie Änderung des Musiktherapiegesetzes und des Psychologengesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Verfahren
Paragraph 63,
- Absatz 2,Sofern die Bestimmungen des Paragraph 60, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für Personen gemäß Absatz eins, günstiger sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab Inkrafttreten.
- Absatz 3,Die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß Paragraph 55, sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.