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BGBl. I Nr. 51/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2024× zu Förderung von Handwerkerleistungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung von Handwerkerleistungen 19 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 25.04.2014 – 30.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 31/2014 · danach: BGBl. I Nr. 51/2024 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.05.2024 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 51/2024 · danach: BGBl. I Nr. 26/2025 § 3↗RIS↗
Förderungswerber
§ 3.
(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Personen Person sein.
(2) Förderbar sind nur Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
(32) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.