Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 51/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2024× zu Förderung von Handwerkerleistungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung von Handwerkerleistungen 19 § 0↗RIS↗
§ 4geändert
in Kraft 25.04.2014 – 30.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 31/2014 · danach: BGBl. I Nr. 51/2024 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.05.2024 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 51/2024 · danach: BGBl. I Nr. 26/2025 § 4↗RIS↗
Förderungsausmaß
§ 4.
Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr Kalenderjahr beträgt 3 für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.