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BGBl. I Nr. 51/2024

kundgemacht 30.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2024× zu Förderung von Handwerkerleistungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Förderung von Handwerkerleistungen 19 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 14.06.2016 – 30.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 45/2016 · danach: BGBl. I Nr. 51/2024 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.05.2024 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 51/2024 · danach: BGBl. I Nr. 26/2025 § 5↗RIS↗
Mitteleinsatz
§ 5.
Der Bundesminister für Finanzen Arbeit und Wirtschaft kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 40 300 Millionen Euro für die Jahre 2016 2024 und 2017, wovon für 2016 höchsten 20 Millionen Euro zur Auszahlung gelangen, 2025 gewähren. Förderungen für das Jahr 2017 können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die reale Veränderung der österreichischen Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandsprodukt gemäß ESVG 2010 in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 gegenüber der Vorjahresperiode 1,5 von Hundert unterschritten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Wert (1. Schätzung) unverzüglich im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.