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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 43aaufgehoben
in Kraft 24.07.1954 – 30.06.2024 · idF BGBl. Nr. 128/1954 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 § 43a↗RIS↗

Paragraph 43 a, Ansteckende Schweinelähmung.

Besteht in einem Schweinebestande der Verdacht der ansteckenden Schweinelähmung, so ist dieser Bestand auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich seuchensicher abzusondern und amtstierärztlich zu beobachten.

Zur Klärung des Seuchenverdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung eines, wenn nötig mehrerer Schweine anzuordnen.

Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem Schweinebestande amtlich festgestellt, so sind alle Schweine dieses Bestandes auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu töten. Die auf behördliche Anordnung wegen ansteckender Schweinelähmung getöteten sowie an dieser Seuche verendeten Schweine dürfen nicht enthäutet werden.

Das Fleisch der getöteten Tiere ist vor dem Verbrauche einem durch Verordnung festzusetzenden Entseuchungsverfahren zu unterziehen.

Die Schlachtung von Schweinen eines Bestandes, dessen seuchensichere Absonderung (erster Absatz) angeordnet wurde, ist nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Verendete Schweine, bei denen Schweinelähmung festgestellt wurde, sind zur Gänze unschädlich zu beseitigen. Das gleiche gilt für auf behördliche Anordnung getötete Schweine, wenn sie genußuntauglich befunden wurden.