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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 48aufgehoben
in Kraft 18.05.1978 – 30.06.2024 · idF BGBl. Nr. 220/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 § 48↗RIS↗

römisch sechs. Abschnitt.
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlaß der Desinfektion vernichtete Gegenstände.

Entschädigungen aus Bundesmitteln.

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Der Bund hat nach den Paragraphen 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
    1. Ziffer eins
      wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des Paragraph 39, (Räude der Einhufer),
      1. Litera a
        auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
      2. Litera b
        nach Anordnung der Tötung verendet oder
      3. Litera c
        nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
      4. Litera d
        infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
      5. Litera e
        dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach Paragraph 31, Absatz 4, untersagt worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer
    behördlich angeordneten Desinfektion (Paragraph 24, Absatz 3,) beschädigt oder vernichtet worden sind.
  2. Absatz 2,Als verendet im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
  3. Absatz 3,Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.