BGBl. I Nr. 53/2024
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49aufgehoben
Paragraph 49,
Verwertung der getöteten und verendeten Tiere.
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (Paragraph 48,) sind, wenn sie nicht nach Paragraph 55, dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.