Absatz eins,Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.
BGBl. I Nr. 53/2024
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4caufgehoben
Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
Paragraph 4 c,
- Absatz 2,Der Kostenersatz nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.