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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 61aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.2024 · idF BGBl. Nr. 746/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 § 61↗RIS↗

römisch sieben. Abschnitt.
Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten.

Paragraph 61,

Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen.

Der Bund trägt die Kosten

  1. Litera a
    der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;
  2. Litera b
    der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;
  3. Litera c
    der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
  4. Litera d
    der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;
  5. Litera e
    der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
  6. Litera f
    der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;
  7. Litera g
    der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;
  8. Litera h
    der nach Maßgabe der Paragraphen 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;
  9. Litera i
    der nach Maßgabe des Paragraph 42, gewährten Prämien;
  10. Litera j
    der Vergütung für die gemäß Paragraph 2 a, bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.
Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.
Trifft die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.
Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterung zu gewähren.
Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren, sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.