der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;
BGBl. I Nr. 53/2024
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61aufgehoben
römisch sieben. Abschnitt.
Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten.
Paragraph 61,
Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen.
Der Bund trägt die Kosten
- Litera a
- Litera bder Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;
- Litera cder Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
- Litera dder behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;
- Litera eder behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
- Litera fder von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;
- Litera gder Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;
- Litera hder nach Maßgabe der Paragraphen 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;
- Litera ider nach Maßgabe des Paragraph 42, gewährten Prämien;
- Litera jder Vergütung für die gemäß Paragraph 2 a, bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.
Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.
Trifft die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.
Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterung zu gewähren.
Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren, sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.