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BGBl. I Nr. 53/2024

kundgemacht 21.05.2024 RIS↗Parlament↗
Veterinärrechtsnovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 71aufgehoben
in Kraft 26.06.1949 – 30.06.2024 · idF BGBl. Nr. 122/1949 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 § 71↗RIS↗

Verfall.

Paragraph 71,

Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des Paragraph 5, erlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden.

Soweit für das Strafverfahren gemäß Paragraph 68, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.