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BGBl. I Nr. 54/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes sowie des Postmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz und das Postmarktgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) 110 § 0↗RIS↗
§ 3aneu
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 54/2024 § 3a↗RIS↗

Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Ein Wirtschaftsakteur, der Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit anbietet, die in Paragraph 3, Absatz 2 a, genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, hat den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
  2. Absatz 2,Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, hat der Wirtschaftsakteur sicherzustellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2 a, enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms gemäß Anhang römisch eins a Teil römisch drei der Richtlinie 2014/53/EU dargestellt wird. Das Piktogramm ist auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Das Piktogramm ist gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe zu befinden.