BGBl. I Nr. 54/2024
Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes sowie des Postmarktgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz und das Postmarktgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertAbs 2
Postleitzahlen
§ 36.
(1) Der Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.
(2) Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.