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BGBl. I Nr. 56/2024

kundgemacht 05.06.2024 RIS↗Parlament↗
Grace-Period – Gesetz
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Grace-Period – Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 11 § 0↗RIS↗
§ 101aneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 56/2024 § 101a↗RIS↗

9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Erleichterungen bei Betriebsübergaben

Paragraph 101 a,

Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:

  1. Ziffer eins
    Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach Paragraph 10, Absatz 8, innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von Paragraph 88, Absatz 5, erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, Paragraph 88, Absatz 4,, Absatz 5, letzter Satz und Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.