Qualifikation: gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen – NQR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Durchführung von Validierungs- oder Prüfungsverfahren ermächtigte Validierungs- und Prüfungsstelle festgestellt hat, dass die nachgewiesenen Lernergebnisse den in den Validierungs- und Prüfungsverordnungen festgelegten Standards entsprechen;
BGBl. I Nr. 7/2024
HBB-Gesetz
Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Qualifikationsanbieter: Einrichtung, die die Lernergebnisse, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist, sowie das Validierungs- oder Prüfungsverfahren definiert und als Validierungs- und Prüfungsverordnung festlegt;
- Ziffer 3Validierungs- und Prüfungsverfahren: Validierung bezeichnet jede Form der Feststellung – insbesondere im Rahmen informellen Lernens (Paragraph 2, Ziffer 3, des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,) – erworbener Kompetenzen gegenüber den betreffenden, in der Validierungs- und Prüfungsordnung festgelegten Lernergebnissen durch eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildete Kommission (zB aufgrund eines Fachgesprächs oder einer Projektarbeit); unter Prüfung ist eine schriftliche, mündliche oder praktische Testung oder eine Kombination dieser Testverfahren durch eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildete Kommission zu verstehen;
- Ziffer 4Validierungs- und Prüfungsstelle: funktionell und betrieblich vom Qualifikationsanbieter getrennte Einrichtung, die entsprechend dem vom Qualifikationsanbieter festgelegten Validierungs- oder Prüfungsverfahren Qualifikationen vergibt;
- Ziffer 5wissenschaftliche Einrichtung: Einrichtung, die berufs-, arbeitsmarkt- und branchenbezogene Analysen nach üblichen wissenschaftlichen Standards durchführt, über Erfahrung in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit beruflicher Aus- und Weiterbildung verfügt und gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufgrund eines transparenten Auswahlverfahrens durch den Qualifikationsanbieter für die Mitwirkung an der Entwicklung und Einrichtung von Qualifikationen vorgeschlagen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Hinblick darauf genehmigt wurde.