Absatz eins,In Aussicht genommene Validierungs- und Prüfungsverordnungen, die den Sachbereich eines anderen Bundesministers oder einer anderen Bundesministerin gemäß BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen können, sind diesem oder dieser vor Befassung des Beirates unter Anschluss der an den Beirat zu übermittelnden Dokumente zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu setzenden angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen.
BGBl. I Nr. 7/2024
HBB-Gesetz
Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Verfahren bei Berührungspunkten mit Fachbereichen anderer Bundesminister und Bundesministerinnen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat den Qualifikationsanbieter von einer Stellungnahme gemäß Absatz eins, unter Anschluss allfälliger Empfehlungen zu informieren.