BGBl. I Nr. 78/2024
Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
Bundesgesetz zur Einrichtung einer nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung (Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz – CSZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
4. Abschnitt
Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“
Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten
Paragraph 6,
Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Artikel 56, Absatz 6, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.