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BGBl. I Nr. 8/2024

kundgemacht 28.02.2024 RIS↗Parlament↗
Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 29.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 8/2024 § 1↗RIS↗

Kompetenzgrundlage

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Belangen nach dem B-VG zuständige Gesetzgebung bleibt insoweit zuständig für Vorschriften, die mit jenen nach diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.