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BGBl. I Nr. 8/2024

kundgemacht 28.02.2024 RIS↗Parlament↗
Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 29.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 8/2024 § 3↗RIS↗

Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer odere mehrerer Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden für dezentrale Anlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind, sowie Anschlüsse an nicht qualitätsgesicherte Fernwärme,
    1. Litera a
      .für die gemäß den bis dahin geltenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen keine Zulassung erforderlich und das Rechtsgeschäft über den Erwerb der Anlage vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen war;
    2. Litera b
      .für die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Zulassung beantragt wurde; anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Anlagen, die mit erneuerbarem Gas aus eigenen Erzeugungsanlagen betrieben und über eine direkte Leitung von der Erzeugungsanlage beliefert werden.