Absatz eins,Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter durch Zwangsstrafen zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Unterlagen anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB) 100 000 Euro.
BGBl. I Nr. 83/2024
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Strafbestimmung
Paragraph 14,
- Absatz 2,Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat mit einer Ordnungsstrafe zu bestrafen:
- Ziffer einsdie Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Veröffentlichung nach Paragraph 11, Absatz 4, unterlassen oder eine Erklärung nach Paragraph 15, Absatz 3, unrichtig abgeben;
- Ziffer 2die Vertreter einer Zweigniederlassung, die eine Bekanntgabe nach Paragraph 6, Absatz 4, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben;
- Ziffer 3Abschlussprüfer, die eine Erklärung nach Paragraph 13, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben.
- Absatz 3,Der Strafrahmen für die Ordnungsstrafe nach Absatz 2, reicht bei einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2, UGB) Gesellschaft, bei einer Zweigniederlassung und bei einem Abschlussprüfer bis 20 000 Euro, bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3, UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB) bis 100 000 Euro.
- Absatz 4,Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder die Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber dem mutmaßlichen Verletzer unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
- Absatz 5,Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand.