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BGBl. I Nr. 85/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 5↗RIS↗

2. Abschnitt
Befugnisse einer Qualifizierten Einrichtung

Unterlassungs- und Abhilfeanspruch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Qualifizierte Einrichtung ist berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
  2. Absatz 2,Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (Paragraph 624, Absatz 2, ZPO) zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind.
  3. Absatz 3,Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Absatz eins und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Klagen auf
      1. Litera a
        Unterlassung (Beendigung und Verbot) und
      2. Litera b
        Abhilfe für einzelne Verbraucher
    2. Ziffer 2
      sowie im Rahmen einer Klage auf Abhilfe auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (Paragraph 624, Absatz 2, ZPO)
    zu erheben.
  4. Absatz 4,Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung ist die Qualifizierte Einrichtung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist oder dass beim Unternehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen sind.
  5. Absatz 5,Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt.