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BGBl. I Nr. 85/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 7↗RIS↗

4. Abschnitt
Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen

Allgemeine Informationsverpflichtungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, sind verpflichtet, eine aktualisierte Website zu unterhalten. Sie haben auf dieser Website, sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      ihre Satzung und gegebenenfalls ihren Anerkennungsbescheid,
    2. Ziffer 2
      ihre Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
    3. Ziffer 3
      den Umstand, dass es sich um eine anerkannte Qualifizierte Einrichtung handelt und ob sie nur innerstaatlich oder auch grenzüberschreitend tätig werden darf,
    4. Ziffer 4
      ihren Satzungszweck und ihren Tätigkeitsbereich,
    5. Ziffer 5
      ihre Finanzierungsquellen im Allgemeinen,
    6. Ziffer 6
      ihre Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, und
    7. Ziffer 7
      die Beschreibung des Verfahrens, das zur Verhinderung einer Einflussnahme sowie von Interessenkonflikten zwischen ihr, ihren Finanzierern und den Interessen der einem von ihr geführten Verbandsklageverfahren beigetretenen Verbrauchern eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Sie haben auch ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 8, sowie eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur entsprechenden Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.