Absatz eins,Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
BGBl. I Nr. 85/2024
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 630neu
Besondere Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung
Paragraph 630,
- Absatz 2,Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
- Absatz 3,Im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.