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BGBl. I Nr. 85/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem ein Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz erlassen wird und die Zivilprozessordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle – VRUN)
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 181 § 0↗RIS↗
§ 634neu
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2024 § 634↗RIS↗

Veröffentlichungen

Paragraph 634,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Entscheidungen über
    1. Ziffer eins
      die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (Paragraph 626,),
    2. Ziffer 2
      den Zwischenfeststellungsantrag,
    3. Ziffer 3
      die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
    4. Ziffer 4
      die Bestätigung eines Vergleichs (Paragraph 631,)
    in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann über Absatz eins, hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.